Werklieferungen von Photovoltaikanlagen - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 UStG (BMF)

Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. November 2013 - IV D 2 - S-7229 / 10 / 10001-04 // IV D 2 - S-7421 /0 :001 (2013/1102447), BStBl I, S. ...., geändert worden ist, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:
"11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen)."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 - S-7279 / 13 / 10001 vom 09.12.2013

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