Umsatzsteuer: Regelsteuersatz von derzeit 19% für Frühstücksleistungen an Hotelgäste (BFH)
Leitsätze:
1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.
Die Richter führten weiter aus:
- Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung;
- Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen;
- Dieser Umstand ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden;
Quelle
BFH, Urteil vom 24.04.2013, XI R 3/11
BFH, Pressemitteilung vom 04.11.2013