Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein (BFH)
Kernaussage
Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie führt dann, wenn das Objekt von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und die Gesellschafter es unentgeltlich nutzen, zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zumindest nach Maßgabe des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien in Deutschland zu besteuern ist.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Nutzung einer auf Mallorca belegenen Ferienimmobilie, die von einer spanischen Sociedad Limitada (SL), vergleichbar einer deutschen GmbH, gehalten wurde. Die Gesellschafter des SL lebten in Deutschland und hatten das Recht, die Immobilie während des ganzen Jahres unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die unentgeltliche Nutzung zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter führte.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm zunächst einen Typenvergleich der spanischen SL mit deutschen Gesellschaftsformen vor und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelte. Bei Kapitalgesellschaften führen verhinderte Vermögensmehrungen nach deutschem Steuerrecht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dividenden führen nach Abkommensrecht in der Regel zu einer Besteuerung im Staat des Anteilseigners. Dies wäre in diesem Falle Deutschland. Maßgeblich ist für eine solche Wertung aber, ob es sich beim Bezug von Ausschüttungen aus einer SL nach spanischem Steuerrecht wirklich im Dividenden im Sinne des Abkommens handelt. Dies muss die Unterinstanz, das Finanzgericht, noch prüfen, weshalb der BFH den Fall zurückverwiesen hat. Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die nicht vereinbarten Nutzungsentgelte – soweit keine Dividenden vorliegen – ggf. als sonstige Einkünfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 21) zu behandeln sind. Auch in diesem Fall würde eine Besteuerung in Deutschland erfolgen.
Konsequenz
Ferienimmobilien in Spanien werden in der Praxis häufig unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft erworben, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Für Fälle bis zum Veranlagungszeitraum 2012 kann dies die vorstehenden nachteiligen Konsequenzen auslösen. Ab 2013 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem die Besteuerungsrechte für derartige Gewinnausschüttungen Spanien zugewiesen sind.
Quelle
BFH, Urteil v. 12.6.2013, I R 109/111