Bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug die 1%-Regelung anzuwenden (BFH)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen.
Da betrifft u. a. Sachverhalte, wenn die Gesellschaft als Arbeitgeber dem Geschäftsführer eine Limousine, einen Sportwagen und/oder einen Geländewagen überlässt. Der Umfang der Nutzung ist grds. unerheblich.
Abhilfe könnten Saisonkennzeichen bringen. Dann wird nur ein Fahrzeug überlassen, wenn auch ein wechselndes. In diesem Fall ist lediglich für ein Fahrzeug nach der 1%-Regelung abzuberechnen.
Quelle
BFH, Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12
Vorinstanz: FG des Saarlandes v. 19.10.2011, 2 K 1123/09,
EFG 2012, 2104, BeckRS 2012, 95876