Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahresfrist bei aufschiebender Bedingung (FG)

Bei der Berechnung der Zehn-Jahresfrist kommt es auf den Eintritt der Bedingung an und nicht auf das Datum der Unterschrift.

Wird z. B. ein Grundstück mit einer aufschiebenden Bedingung verkauft und tritt diese Bedingung erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ein, so handelt es sich dabei nicht um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft.

Das hat das FG Münster in einem Fall entschieden, in dem ein Mann ein Grundstück am 03. März gekauft und am 30. Januar zehn Jahre später verkauft hat (Daten der Unterschriften). Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn eine bestimmte behördliche Bescheinigung erteilt wird, die erst am 10. Dezember des Jahres vorlag.

Das Finanzamt versteuerte den Gewinn des Verkäufers, weil der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Zehn-Jahresfrist durchgeführt worden sei. Das Gericht sah das anders. Maßgeblich sei die Wirksamkeit des Vertrages, die erst nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist abgelaufen ist; denn sie habe unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Freistellungsbescheinigung gestanden.

Das Urteil eröffnet Gestaltungen, wenn kurz vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ein Kaufvertrag unterschrieben die Besteuerung aber vermieden werden soll. Ob aber die Finanzverwaltung das Urteil über den Einzelfall hinaus anwendet, sollte man mit der gebotenen Vorsicht behandeln.

 

Quelle

FG Münster, Az. 10 K 15/12

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