Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis? (BMF)

Einführung

Unternehmer, die in ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, schulden diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Den Leistungsempfängern steht hieraus aber kein Vorsteuerabzug zu. Das BMF hat nun dargestellt, zu welchem Zeitpunkt in solchen Fällen die Umsatzsteuer entsteht.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF unterscheidet 2 Fälle:

1. Der Unternehmer weist für einen Umsatz der in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzsteuer zu hoch aus (z. B. 19 % statt 7 %, Rechenfehler etc.).

2. Der Unternehmer weist Umsatzsteuer für einen Umsatz aus, der steuerfrei bzw. in Deutschland nicht steuerbar ist.

Im ersten Fall entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt in dem die Umsatzsteuer für die zugrundeliegende Leistung entsteht, spätestens jedoch mit Ausgabe der Rechnung.

Im zweiten Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe der Rechnung. Wann die entsprechende Leistung erbracht wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenzen

Im Regelfall fällt Unternehmern, die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, dies erst im Nachhinein auf; häufig erst durch eine Betriebsprüfung. Die Relevanz für die laufende Finanzbuchhaltung ist daher gering. Wichtig ist der 2. Fall jedoch in Verfahren vor den Finanzgerichten. Wollte der Unternehmer bisher vor dem Finanzgericht z. B. durchsetzen, dass seine Umsätze nicht in Deutschland steuerbar sind, so durfte er diese Rechnung nicht in einem späteren Zeitraum i. S. der Finanzverwaltung korrigieren, um seinen Anspruch gegenüber seinem Kunden zu sichern. Denn die Korrektur wirkte bisher auf den Zeitraum der Leistungserbringung zurück, mit der Folge, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nun auf jeden Fall schuldete, entweder weil dies gesetzlich vorgesehen war oder aufgrund des unrichtigen Ausweises und er den Prozess verlor. Dieses Problem entfällt nun.

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