Grunderwerbsteuerbefreiung bei schenkweiser Anteilsübertragung (BFH)

Kernaussage

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zwar ein steuerbarer, jedoch nach dem Grunderwerbsteuergesetz steuerbefreiter Vorgang. Die Befreiungsvorschrift umfasst dabei nicht nur unmittelbare Grundstücksübertragungen, sondern auch bestimmte steuerbare Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften. So ist z. B. die grundsätzlich steuerbare Übertragung von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile auf einen anderen Mehrheitsgesellschafter begünstigt. Nicht begünstigt ist hingegen die grunderwerbsteuerbare erstmalige Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand. Diese seit 2006 von der Rechtsprechung vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Übertragung von grundbesitzenden Gesellschaften wird zunehmend kritisiert. Dem Bundesfinanzhof (BFH) bot ein aktueller Fall nun die Chance, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen.

Sachverhalt

Der Vater war ursprünglich Alleingesellschafter der grundbesitzenden Autohaus GmbH. Im Jahr 1997 übertrug er 41 % dieser Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn, den Kläger. Die Übertragung der restlichen 59 % erfolgte in 2008. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn zur Zahlung einer lebenslangen Rente von monatlich 4.000 EUR an seinen Vater. Die in 2008 erfolgte Anteilsübertragung erfüllte unstreitig den Besteuerungstatbestand der Anteilsvereinigung. Die vom Sohn begehrte Grunderwerbsteuerbefreiung lehnte die Finanzverwaltung ab. Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln, die hinsichtlich des entgeltlichen Teils des Übertragungsgeschäftes (lebenslange Rente) auf eine weitere grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschrift gestützt war, blieb erfolglos.

Entscheidung

Unter ausdrücklichem Hinweis auf die damit einhergehende Rechtsprechungsänderung bejaht der BFH nunmehr die grundsätzliche Anwendbarkeit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer auch bei der steuerbaren Anteilsvereinigung, soweit die zugrunde liegenden Anteilsübertragungen insgesamt unentgeltlich erfolgt sind. Für den entgeltlichen Teil der Anteilsübertragung lehnt der BFH die Anwendung der weiteren Befreiungsvorschrift, die die Grundstücksübertragung zwischen in gerader Linie verwandten Personen begünstigen soll, hingegen (weiterhin) ab.

Konsequenz

Die schenkweise Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften ist nunmehr grundsätzlich grunderwerbsteuerbefreit, unabhängig davon, ob die Anteilsübertragung in einem Akt oder schrittweise erfolgt. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können daher zukünftig die schenkungsteuerlichen Vorteile der über einen längeren Zeitraum schrittweise vollzogenen Anteilsübertragung genutzt werden. D. h. insbesondere können schenkungsteuerliche Freibeträge alle 10 Jahre sowie Steuerprogressionseffekte ausgenutzt werden, ohne das dies mit grunderwerbsteuerlichen Nachteilen einhergeht.

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