Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren
Abweichend von § 138 Abs. 1 der StPO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt, also die Finanzbehörde die Strafsache nicht an die Staatsanwaltschaft abgeben hat.
Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetztes mit Befähigung zum Richteramt führen.
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
Quelle
§ 392 Abs. 1 i.V.m. § 386 AO