Übernachtungssteuer (Bettensteuer) teilweise verfassungswidrig (BVerG)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.07.2012 entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte den Städten noch recht gegeben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch darf es die Bettensteuer in ihrer bisherigen Form nicht geben. Mainz, Bingen und Trier hatten sie eingeführt. Hotels mussten dort seitdem pro Gast und Übernachtung einen Betrag an die Stadt überweisen.
Damit schein die Bettensteuer vom Tisch zu sein. Der Berliner Senat will aber an der Berliner Citytax festhalten.
Quelle
Pressemitteilung Nr. 71/2012
BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 - Urteile vom 11. Juli 2012
Vorinstanz:
BVerwG 9 CN 1.11: OVG Koblenz, 6 C 11408/10.OVG - Urteil vom 17. Mai 2011
BVerwG 9 CN 2.11: OVG Koblenz, 6 C 11337/10.OVG - Urteil vom 17. Mai 2011