Hinweispflicht des Steuerberaters einer GmbH auf verdeckte Gewinnausschüttung bei körperschaftsteuerlichem Dauermandat (BGH)

  1. Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestatlungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.
  2. Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab.)

 

Quelle

BGH, Urteil vom 23.02.2012 – IX ZR 92/08, OLG Hamburg, vgl. ZIP S. 777

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