Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden (FG)
- Es ist nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht.
- Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test – eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit deren theoretischen erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst besstimmte „Lieblingszahlen“ häufiger verwendet – eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.
Quelle
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011, 2 K 1277/10, EFG 2012 S. 10