Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen (BFH)

  1. Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.
  2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

 

Quelle

BFH, Urteil VI R 31/11 vom 28.03.2012
DATEV eG, Nachrichten Recht & Steuern, LEXinform-Dokument Nr. 0928636

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