Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen (BFH)
- Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.
- Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.
Quelle
BFH, Urteil VI R 31/11 vom 28.03.2012
DATEV eG, Nachrichten Recht & Steuern, LEXinform-Dokument Nr. 0928636