Was ändert sich im Steuerrecht zum 1. Januar 2013? (BMF)
Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt
Ab dem 1. Januar 2013 ersetzt das neue so genannte ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für "elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" und erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Finanzämtern erheblich. Steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, können dann elektronisch gespeichert und übermittelt werden.
Um die Arbeitgeber in Wirtschaft und Verwaltung durch die Umstellung auf das neue Verfahren nicht zu überlasten, kann noch bis zum Ende des Jahres 2013 der Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren erfolgen. Arbeitgeber können also wählen, ab wann sie während des kommenden Jahres ELStAM anwenden. Zudem hat der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, sofort mit sämtlichen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. So wird den sehr vielfältigen betrieblichen Verfahrensabläufen Rechnung getragen.
Spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 müssen die ELStAM jedoch für alle Arbeitnehmer angewendet werden. Bis zur Umstellung gelten die vorhandenen Papierbescheinigungen der Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung) mit allen Einträgen fort. Mit Abschluss der Umstellung gehören diese Bescheinigungen in Papierform aber endgültig der Vergangenheit an.
Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität
Deutschland soll sich zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln. Um hier auch eine finanzielle Lenkungswirkung zu entfalten, werden die steuerlichen Anreize zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs verstärkt und steuerlich nachteilige Regelungen angepasst. Mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz wurde die bereits bestehende Begünstigung für reine Elektro-Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern diese rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Außerdem wird die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre verlängert.
Die erweiterte Steuerbefreiung greift nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. An diesem Tag beschloss die Bundesregierung die Gesetzesinitiative. Ab 1. Januar 2016 soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern.
Geldspenden werden unbürokratischer
Umstellungen im Zahlungsverkehr aufgrund europäischer Entwicklungen (Stichwort: SEPA) und nationaler Anpassungen führen auch zu Vereinfachungen bei Geldspenden. Bereits heute erbringen bestimmte Steuerpflichtige (etwa die Kirchen) den Zuwendungsnachweis im Rahmen eines vereinfachten Zahlungsvorgangs über das Internet. Um die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) enthaltenen Vereinfachungsregeln für alle Steuerpflichtigen anwenden zu können, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst. Das aufwändige Sammeln und Einreichen von Spendenbelegen erübrigt sich dadurch.
Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehepaare
In 2013 werden auch die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können künftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung ab 2013 ablöst. Folgende Veranlagungsvarianten sind möglich:
- die Einzelveranlagung mit Grundtarif, "Verwitweten-Splitting" oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr und
- die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren für Ehegatten.
Auch das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Fehleranfällige, manuelle Verfahrensschritte entfallen und die Bearbeitungsdauer wird verkürzt. Während Eheleute bisher die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit künftig nur noch in bestimmten Fällen möglich. Die Beteiligten erhalten auf diese Weise früher Rechtssicherheit.
Anpassung der Steuerberatergebühren
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung löst die bisherige Steuerberatergebührenverordnung ab. Sie bildet sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung. Die Anpassung der Steuerberatergebühren ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre notwendig geworden. Die letzte grundlegende Anpassung erfolgte im Jahr 1998. Seitdem ist der Preisindex um mehr als 22 Prozent gestiegen. Im Einzelfall erhöhen sich die Kosten für Leistungen der Steuerberater aufgrund der Neuregelung um durchschnittlich etwa 5 Prozent.
Quelle
BMF, Pressemitteilung vom 27.12.2012