Umsatzsteuer - Zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung (BFH)
Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Der Senat konnte über die Frage nicht selbst entscheiden sondern hat an das Finanzgericht zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.
Quelle
BFH, Urteil vom 20.07.2012, V B 82/11, veröffentlicht am 22.08.2012