Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft (BMF)
Kernaussage
Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, findet ertragsteuerlich die 1 %-Methode Anwendung, sofern der Unternehmer die Kfz-Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachweist. Strittig ist jedoch häufig nicht die Berechnung der Kfz-Nutzung an sich, sondern die Frage, ob ein Kfz überhaupt privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer mehrere betriebliche Kfz hat, die einer privaten Nutzung zugänglich sind.
Ansicht der Rechtsprechung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für jedes Kfz, das privat genutzt werden kann, eine private Nutzung zu versteuern. Eine mögliche Überbesteuerung hält er für unproblematisch, da jedem Unternehmer die Fahrtenbuchmethode offen stehe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Auffassung seit 2010. Bis dahin wurde lediglich pro potentiellem Nutzer (z. B. Familienangehörige) nur ein Kfz der 1 %-Methode unterworfen. Hierzu wurde als Bemessungsgrundlage das jeweils teuerste Kfz herangezogen. Durch die Neuregelung ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun seine bisherige Auffassung modifiziert. Zwar bleibt es dabei, dass unabhängig von der Zahl der möglichen Nutzer jedes privat nutzbare Kfz der Besteuerung der Kfz-Nutzung unterliegt, allerdings wird den Unternehmern der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Kfz erleichtert. So soll eine Versteuerung für solche Kfz ausbleiben, denen der Unternehmer eine bestimmte Funktion im Betrieb zuordnet, die eine private Nutzung ausschließt. Einer solchen Erklärung soll grundsätzlich gefolgt werden. Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch ist dann nicht mehr nötig. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Kfz-Nutzung für jeweils ein Kfz pro möglichen Nutzer deklarieren. Hierzu sind die Kfz mit den höchsten Listenpreisen heranzuziehen.
Konsequenz
Das Schreiben führt zu einer erheblichen Entschärfung der Besteuerung der Kfz-Nutzung, da die Finanzverwaltung erstmals gewillt ist, den Unternehmern zu glauben, anstatt auf der aufwendigen Führung eines Fahrtenbuches zu beharren. Es ist zu hoffen, dass die Prüfer sich an die Vorgaben halten. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Besteuerung trotzdem zu hoch ausfällt. In einem solchen Fall muss dann ertragsteuerlich doch auf das Fahrtenbuch zurückgegriffen werden. Umsatzsteuerlich kann auch geschätzt werden, wovon in der Praxis jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht wird.
Quelle
BMF, Schreiben v. 15.11.2012, IV C 6 S 2177/10/10002.
Insbesondere das 2. Beispiel im Schreiben des BMF ist zu beachten, da es die neue Sichtweise verdeutlicht.