Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer - Rechtslage (BMF)
Rechtslage
Die Erbschaftsteuer in Gestalt der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform liegt seit einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.9.2012 erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Da damit die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer nochmals auf dem Prüfstand steht, bestehen mit Rücksicht auf Erbschaftsteuerbescheide für Erbfälle, die sich nach "neuem" Erbschaftsteuerrecht richten, erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Dies reicht aus, um die Bescheide mittels Einspruch anzugreifen und das Besteuerungsverfahren offen zu halten.
Entscheidung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat nunmehr auf diese "Standardeinsprüche" bei Erbschaftsteuerbescheiden reagiert. Sie hat entschieden, dass sämtliche Festsetzungen von nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaft- und Schenkungsteuer von Amts wegen hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen sind.
Konsequenz
Die Entscheidung der Finanzverwaltung macht Einsprüche gegen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide für den Fall obsolet, dass ausschließlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes streitig ist. Insoweit ergehen die Bescheide von Gesetzes wegen vorläufig und werden in Abhängigkeit zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert. Dies macht eine Prüfung des Bescheides indes nicht entbehrlich. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Bescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO enthält. Auch gegen Bescheide, die an anderen Fehlern leiden, sollten Einsprüche weiterhin eingelegt werden. Von der Entscheidung unberührt bleiben wird die Praxis der Finanzverwaltung, eine festgesetzte Erbschaftsteuer beizutreiben und keine Vollziehungsaussetzung zu gewähren.
Quelle
BMF, Schreiben v. 14.11.2012, 2012/0987650