Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!
Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen nicht rechtzeitig abgeben, droht Ärger.
Das betrifft insbesondere:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Lohnsteuer-Anmeldung und
- Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.
Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter soll künftig bei verspäteter Erklärung bzw. Anmeldung sogleich Mitteilung an die Strafsachenstelle gemacht werden.
Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation.
Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.
In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
Quelle
AStBV Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012DStV
Pressemitteilung vom 09.01.2012