Bei unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers droht Kreditkündigung
Spätestens seit der Finanzkrise werden Kreditinstitute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verstärkt eingehalten, zeitnah komplexe Vermögensübersichten von ihren Kreditnehmern anzufordern.
Insbesondere betuchte Immobilieninvestoren finden diese Erfüllung der komplexen bürokratischen Lasten (Vorlage von Einkommensunterlagen, Einkommensteuererklärungen, Einkommensteuerbescheiden etc.) als unterträgliche Last. Viele stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bank sowieso nichts bemängeln kann, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Dem ist leider nicht so.
Verstößt der Kreditnehmer gegen seine Verpflichtung zur Vorlage aktueller Unterlagen mehrfach, und droht ihm die Bank unter Hinweis auf § 18 KWG die Kündigungserklärung an. Lässt der Kreditnehmer die Fristen fruchtlos verstreichen, indem er die Unterlagen nicht oder mit großer Verspätung einreicht, so ist das Kreditinstitut nach einem Urteil des OLG Frankfurt zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt.
Hinweis: Obwohl kein Schaden wegen der Erfüllung der regelmäßigen Annuitätsleistungen für die Bank vorliegt, stellt dies keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, begründen die Richter ihre folgenreiche Entscheidung für den Kreditnehmer. Die Darlehenskündigung ist wirksam. Das letzte Wort hat jetzt der BGH, der über das Revisionsverfahren unter dem Az. XI ZR 96/11 entscheiden wird.
Quelle
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2011, Az. 19 U 173/10
immo-Berater