Trinkgelder und Umsatzsteuer (FG)
Die dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte von seinen Gästen gewährten freiwilligen Trinkgelder sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen, so aktuell das Finanzgericht Sachsen.
Hinweis
Anders bei von den Gästen gewährten freiwilligen Trinkgeldern für das Personal, denn diese sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.
Quelle
Finanzgericht Sachsen, Az. 4 K 1932/10