Betriebsaufspaltung
Die Begriffserklärung von „Betriebsaufspaltungen" ist naheliegend, denn wie schon das Wort sagt, wird ein einheitliches Unternehmen in zwei selbständige Betriebe "aufgespalten“, ohne dabei seine wirtschaftliche Einheit zu verlieren.
Das Betriebsvermögen der nach außen hin tätigen Gesellschaft (Betriebsunternehmen) wird auf eine zweite Gesellschaft übertragen (Besitzunternehmen) und so vor äußeren Zugriffen geschützt.
Betriebsaufspaltungen sind variantenreich
Ziel fast jeder Betriebsaufspaltung ist es, die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften zu nutzen. Da die Betriebs- und die Besitzgesellschaft unterschiedliche Rechtsformen haben können, kommt der Mischform der GmbH & Co. KG in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Doch auch andere Ausprägungen sind in der Praxis anzutreffen. Wichtig ist dabei, dass die entstandenen Unternehmen zivil- und steuerrechtlich als selbstständige Unternehmen behandelt werden.
Der Klassiker
Grundfall der Betriebsaufspaltung: Der Inhaber, der sein Unternehmen aufspaltet, gründet oder hält auf der einen Seite eine Kapitalgesellschaft (in der Regel eine GmbH), die den Betrieb führt (Betriebsgesellschaft). Auf der anderen behält er sein bisheriges Einzelunternehmen (bzw. seine Personengesellschaft oder Gemeinschaft), das sein Anlagevermögen (z. B. Gebäude, Grundstücke, Patente, Maschine) an die Betriebsgesellschaft verpachtet und zudem sein Umlaufvermögen auf diese überträgt. Damit ist das bisherige Unternehmen nur noch eine bloße Besitzgesellschaft. Diese Art der Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken etc. ist am häufigsten anzutreffen.
Die Wirtschaftsgüter können vom Besitzunternehmen auf die Betriebs-GmbH entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Die unentgeltliche Übertragung fällt hierbei unter § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG.
Umgekehrte Betriebsaufspaltung
Eine umkehrte Betriebsaufspaltung ist der Umkehrfall des Klassikers. Das heißt, dass das Besitzunternehmen eine Kapitalgesellschaft und das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft darstellt. Wird folglich aus einer Kapitalgesellschaft (und nicht aus einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft) heraus eine Betriebsaufspaltung herbeigeführt, wird eine Betriebs-Personengesellschaft gegründet. Diese führt die Geschäfte, während die ursprüngliche Kapitalgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt. Das Vermögen wird zudem teilweise auf die Betriebs-Personengesellschaft übertragen bzw. zur Nutzung überlassen.
Hinweis: In diesem Modell wird vorausgesetzt, dass die Besitz-Kapitalgesellschaft entweder von der Betriebs-Personengesellschaft selbst oder von den Gesellschaftern der Betriebs-Personengesellschaft beherrscht wird.
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Bei dieser Betriebsaufspaltung entstehen zwei unterschiedliche Personengesellschaften. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Gesellschafter einer GbR (Besitzgesellschaft) ein Gebäudegrundstück an eine GmbH & Co.KG (Betriebsgesellschaft) verpachten, an welcher sie beteiligt sind.
Hinweis: Die Grundsätze der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind nicht auf Fälle der Nutzungsüberlassung an eine freiberuflich tätige Personengesellschaft anzuwenden, wenn die Betriebsgesellschaft keinen Gewerbebetrieb unterhält. Die Überlassung eines Betriebsgrundstücks wäre damit Sonderbetriebsvermögen der Freiberufler-GbR.
Hinweis: Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung hat Vorrang vor den Rechtsfolgen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Somit sind die verpachteten Wirtschaftsgüter kein Sonderbetriebsvermögen mehr, sondern Betriebsvermögen der nutzungsüberlassenden Personengesellschaft (Details siehe BMF-Schreiben, 28.4.1998, BStBl 1998 I S. 583, Anhang 24 I ESt-Handbuch).
Kapitalistische Betriebsaufspaltung
Wie schon der Name sagt, entstehen durch die Betriebsaufspaltung eine Besitz- und eine Betriebskapitalgesellschaft. Dabei wird vorausgesetzt, dass die eine Kapitalgesellschaft (z. B. die Betriebs-GmbH) zu mehr als 50 Prozent an der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Es genügt nicht, dass dieselben Gesellschafter an beiden Kapitalgesellschaften gleich viele Anteile haben. Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann es folglich kapitalistische Betriebsaufspaltungen geben, nicht jedoch zwischen Schwesterkapitalgesellschaften.
Hinweis: Der BFH hält an der kapitalistischen Betriebsaufspaltung fest, obgleich die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft per se der Gewerbesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 2 GewStG). Ein weiterer Nachteil ist, dass das Besitzunternehmen, das lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verzichten muss.