Selbstanzeige: Schwarzgeld legal weiß waschen

Es ist noch gar nicht lange her, da ging das Schreckensgespenst Steuersünden-CD im Lande um. Die berühmte Strafbefreiende Selbstanzeige wurde mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 3. Mai 2011 nicht abgeschafft. Sie ist aber deutlich verschärft.

Selbstanzeige: Ganz oder gar nicht

Unternehmer, die beispielsweise ihr Geld im Ausland anlegen, um so Steuerabgaben zu umgehen, müssen künftig kühn agieren. Denn die Möglichkeit der Strafbefreienden Selbstanzeige besteht nur noch, wenn der Steuersünder reinen Tisch macht und zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. So kann er nachträglich Straffreiheit erlangen, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung vollständige und richtige Angaben macht und so verborgene Steuerquellen offenlegt (§ 371 Abs. 1 AO). Die Möglichkeit, nur Teile seiner bisher falschen Angabe zu berichtigen (sog. Teilselbstanzeige) ist damit abgeschafft worden (siehe auch BGH, 20.05.2010, Az.: 1 StR 577/09).

Für eine wirksame Selbstanzeige bedarf es der vollständigen Offenbarung aller bisher noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Damit tritt die strafbefreiende Wirkung - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - für die verkürzte Steuer Einkommensteuer selbst dann ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt werden sollten.

Zeitpunkt zur Beseitigung steuerlicher Leichen

Hatten sich früher die Betriebsprüfer erst einmal angekündigt, bekamen es viele Unternehmer mit der Angst zu tun und wurden rechtzeitig vor Beginn der Prüfung redselig. Diese Möglichkeit, zu einem so späten Zeitpunkt noch von der Strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch zu machen, stellte lange Zeit das letzte Fangnetz dar. Doch damit ist jetzt genug. Der Gesetzgeber hält nunmehr eine solche Selbstanzeige nicht mehr für freiwillig. Das bedeutet, dass eine Strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald dem Steuersünder oder seinem Vertreter einePrüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben geworden ist.

Sonderbehandlung bei 50.001 Euro gerechtfertigt?

Wer es mit den Steuerhinterziehungen übertreibt, der muss per se den Kürzeren ziehen. Denn wenn die nach § 370 Abs.1 AO verkürzte Steuer oder der erlangte, nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro (je Tat) übersteigt, hat eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Um diesen besonders bösartigen Steuersünden jedoch trotzdem ein Anreiz zu bieten, dem Fiskus durch eine Selbstanzeige viel Arbeit zu ersparen, hat sich der Gesetzgeber ein Hintertürchen offen gelassen. Im Klartext: Eine Selbstanzeige ist auch bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro noch möglich, wenn die Straffreiheit nur aufgrund der Einführung dieser Grenze (50.000 Euro) nicht eintritt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3) und der Steuersünder fristgerecht sowohl die hinterzogenen Steuern entrichtet als auch einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent zzgl. 6 Prozent Hinterziehungszinsen der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zahlt (sog. „Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“, § 398a AO).

Wichtig: Nach dem Wortlaut des § 398a AO muss jeder Täter den besagten Zuschlag von 5 Prozent zahlen. Fraglich ist, ob tatbeteiligte Arbeitnehmer, wie z. B. ein Leiter Rechnungswesen, ebenfalls davon betroffen ist. Obwohl aus strafrechtlicher Sicht ein Teilnehmer kein Täter ist, ist es nicht auszuschließen, dass die Gerichte hier anders entscheiden würden. Es ist daher anzuraten im Falle des Falls den Zuschlag zu bezahlen und hinterher ggf. ein Gerichtsprozess anzustreben. (vgl. Beyer, AO-StB 2011, S. 119).

Neuen Steuersünden-CDs steht nichts mehr im Wege

Die Finanzverwaltung hat am 15.5.2011 zu seinem Beschluss am 15.12.2010 (Az.: 14 V 2484/10) erstmals mitgeteilt, dass die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren als zulässig erachtet wird. Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2010 (Az.: 2 BvR 2101/09), wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Trotz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz stellt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen die einzige Chance dar, um eine Strafmilderung oder gar Strafbefreiung zu erreichen. Zudem ist es der einzige „legale Weg“, um Schwarzgeld wieder weiß zu waschen. Soweit muss es jedoch gar nicht erst kommen, wenn der Unternehmer Wert auf eine gesunde Vermögensabsicherung legt. Stattdessen sollte das Augenmerk lieber darauf gerichtet werden, sich vor strafrechtlichen Aktivitäten von Geschäftspartnern zu schützen.

 

Quelle

Cecilia Hardenberg, Diplom-Wirtschaftsjuristin
Haufe Online-Redaktion

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