Golfclub: Einzelunterricht ist umsatzsteuerfrei (BFH)
Der von einem gemeinnützigen Golfclub durch angestellte Trainer erteilte Einzelunterricht ist umsatzsteuerfrei.
Hintergrund
Ein als gemeinnützig anerkannter Golfclub (G) in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins hatte im Streitjahr 2000 Golftrainer beschäftigt, die den Mitgliedern des Clubs Golf-Einzelunterricht erteilten. Die Umsätze aus den Unterrichtsstunden behandelte G als steuerfrei. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dagegen dem Regelsteuersatz (derzeit 19%).
Entscheidung des BFH
Der BFH geht davon aus, dass die Erteilung von Golfunterricht gegen Entgelt eine steuerbare Leistungdarstellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
Ob die von G erbrachten Leistungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, hält der BFH für nicht abschließend geklärt. Kulturelle und sportliche „Veranstaltungen“, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, können zwar von der Steuer befreit sein (§ 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG). „Sportliche Veranstaltungen“ in diesem Sinne sind jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nur „organisatorische Maßnahmen“, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Ob der von G durch seine Angestellten erteilte Einzelunterricht als „sportliche Veranstaltung“ in diesem Sinne aufzufassen ist, lässt der BFH in seinem Urteil dahinstehen.
Seine Entscheidungsenthaltung begründet der BFH damit, dass sich G für die von ihm begehrte Steuerfreiheit unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann. Die Richtlinie 77/388/EWG befreit - umfassender als das nationale Recht - bestimmte „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen“ an die Sportler. Eine solche Steuerbefreiung ist lediglich für solche Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder die im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG). Dagegen sind Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die - wie im Streitfall – in engem Zusammenhang mit dem Sport stehen und für seine Ausübung unerläßlich sind, von der Umsatzsteuer zu befreien.
Quelle
BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09
Dr. Klaus Schwendy
Haufe Online-Redaktion