Umsatzsteuerrisiko bei Kostenvoranschlag
Bei Kostenvoranschlägen möchten Kunden auf den Cent genau wissen, wie viel sie für geplante Leistungen zu zahlen haben. Deshalb weisen Unternehmer meist auch in Kostenvoranschlägen die Umsatzsteuer aus. Doch das kann umsatzsteuerlich fatale Folgen haben.
Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Kostenvoranschlag mit Umsatzsteuerausweis dazu führen, dass der Unternehmer bereits die Umsatzsteuer schuldet. Dann nämlich, wenn der Kostenvoranschlag die elementaren Merkmale einer Rechnung ausweist. Das Umsatzsteuerrisiko gilt selbst dann, wenn einige Rechnungsangaben weggelassen werden und der Auftraggeber deshalb gar keinen Vorsteuerabzug hat.
In dem Urteilsfall stellte ein Unternehmer Rechnungen über geplante Leistungen aus, wobei die Rechnungen jedoch keinen Lieferzeitpunkt und keine Rechnungsnummer auswiesen. Dennoch verdonnerten die Richter des Bundesfinanzhofs den Unternehmer zur Bezahlung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Praxistipp
Damit keine umsatzsteuerlichen Probleme aus einem Kostenvoranschlag entstehen, sollte auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Damit der Kunde weiß, dass die Umsatzsteuer zusätzlich noch anfällt, sollte das deutlich vermerkt werden.
Besteht der Kunde auf den Ausweis der Umsatzsteuer sollte sehr deutlich ein Hinweis (riesengroße Schriftgröße, Fettdruck) auf der Rechnung angebracht werden, dass es sich nur um einen Kostenvoranschlag handelt und nicht um eine Rechnung.
Quelle
BFH, Urteil v. 17.2.2011, Az. V R 39/09; BFH, Pressemitteilung v. 25.5.2011
Haufe Online-Redaktion