Grunderwerbsteuer: Vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten (Gleichlautende Ländererlasse)

Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

 

Quelle

BMF, Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der länder vom 17.06.2011, 2011/0359735
Haufe Online-Redaktion

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