Kaufpreisaufteilung - Bindung des Finanzamtes an den Kaufvertrag
Zu der Aufteilung der Anschaffungskosten hat das Thüringer Finanzgericht bestätigt, dass die Finanzämter die vertragliche Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter anerkennen müssen und sich grundsätzlich daran zu halten haben.
Bei dem entschiedenen Streitfall ging es insbesondere um die Nutzung der steuerlichen Vorteile beim Kauf einer Immobilie als Kapitalanlage. Das Urteil eröffnet für Anleger die Möglichkeit, die Sanierungskosten über einen relativ kurzen Zeitraum steuerlich geltend zu machen. Besonders von Vorteil ist es, wenn ein hoher Kaufpreisanteil auf die Modernisierung und Sanierung des Gebäudes entfällt, denn der Gewinnaufschlag erfolgt meist auf diese Aufwendungen.
Interessant ist dies vor allem in Sanierungsgebieten und für Denkmalbauten nach §§ 7 h, i EStG bei denen eine erhöhte Absetzung möglich ist.
Die Finanzverwaltung hat in der Regel bisher nicht die im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung zwischen Grund & Boden und Gebäude übernommen, da ihrer Auffassung nach die Aufteilung unverhältnismäßig war. Dies verschob die Besteuerungsgrundlage zu Ungunsten der Anleger und die Steuervorteile gingen zurück.
Zum Wohlwollen der Steuerpflichtigen entschied das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom
20.02.2008. Das Finanzamt darf nun nur in solchen Fällen eine abweichende Grundlage beschließen, in denen eine Scheinvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch stattgefunden hat.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes. In einer Info der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 31.03.2009 wurden Wesentlichkeitsgrenzen aufgestellt: es darf weder eine Unterschreitung des Bodenrichtwertes geben, die größer als 10% ist, noch darf die Altbausubstanz unter dem Einstandswert veräußert werden.
Somit ist es also ratsam, sofern möglich, eine exakte Aufteilung in einem Notarvertrag zwischen Käufer und Verkäufer vorzunehmen. Mit diesem Vorgehen können Streitigkeiten mit dem Finanzamt im Voraus aus dem Weg gegangen werden, da dieses an die vertragliche Kaufpreisaufteilung gebunden ist.
Quelle
FG Thüringen vom 20.02.2008, Az. III 740/05
BFH, Az. IX B 63/08 und IX B 143/08
OFD Koblenz vom 31.03.2009