Kosten für einen Oldtimer-Pkw im Betriebsvermögen abzugsfähig?
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen vor allem Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Umstritten ist, ob die Kosten für einen Oldtimer-Pkw im Betriebsvermögen unter das genannte Abzugsverbot fallen. Das FG Baden-Württemberg ließ die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht zum Abzug zu.
Beispiel
Die X-GmbH & Co. KG (KG) betreibt eine Maschinenfabrik. Anfang 2010 hat sie einen Jaguar EType Serie 3 Roadster V12 Baujahr 1973, 2-türig, 5,3 l Hubraum, 272 PS, für 75.000 EUR erworben. Im Jahr 2010 nutzte der alleinige Kommanditist Herr B den Pkw 3-mal zu Kundenbesuchen. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion. Die 3 betrieblichen Fahrten im Jahr 2010 beliefen sich auf 462 km. Das Finanzamt will die Kosten für den Pkw, u. a. die AfA von 1⁄4 von 75.000 EUR = 18.750 EUR nicht zum Betriebsausgabenabzug zulassen. Damit ist die KG nicht einverstanden. Der Pkw werde von ihr als Betriebsfahrzeug zu Werbe und auch Repräsentationszwecken genutzt, die durchgeführten Fahrten laut Fahrtenbuch seien sämtlich als betriebliche Fahrten zu werten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Oldtimer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Urteil v. 28.2.2011, 6 K 2473/09). Die Nutzung des Oldtimers sei als ein „ähnlicher Zweck“ nach der genannten Vorschrift anzusehen. Aufgrund der (wenigen) betrieblichen Fahrten diente der Oldtimer zwar der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solcher Pkw biete einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei andererseits aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Es sei nach der Überzeugung des FG bei typisierender Betrachtung dazu geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Das Finanzgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. I B 42/11 anhängig.
Empfehlung
Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis die Streitfrage geklärt ist. Anzumerken ist, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme eines unter 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallenden Wirtschaftsguts in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Dem Veräußerungserlös oder Entnahmewert ist dann ein um die nicht abziehbare AfA geminderter Bilanzwert gegen zu rechnen (BFH, Urteil v. 12.12.1973, VIII R 40/69, Haufe Index 70771).
Quelle
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2011, 6 K 2473/09
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