Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung wurde am 17. März vom Bundestag beschlossen. In Zukunft müssen sämtliche Hinterziehungssachverhalte in vollem Umfang offenlegt werden.
Nachdem der Finanzausschuss des Bundestages am 16. März 2011 den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung mit einigen Änderungen angenommen hat, wurde dieser am 17. März 2011 vom Bundestag beschlossen. Die Neuregelung zur Selbstanzeige enthält folgende wichtige Änderungen:
- Bei einer strafbefreienden Selbstanzeige müssen in Zukunft vollumfänglich sämtliche Hinterziehungssachverhalte offenlegt werden und nicht nur die Bereiche, in denen eine Tatentdeckung bevorstehen könnte. Dadurch sollen Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es somit künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten (§ 369 AO) einer Steuerart vollständig nacherklärt werden. Dabei wird an die einzelne hinterzogene Steuer angeknüpft, nicht jedoch an den Besteuerungszeitraum. Damit sind alle unverjährten Steuerverkürzungen einer bestimmten Steuerart (z. B. Einkommensteuer) und damit alle noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume betroffen. Die strafbefreiende Wirkung tritt somit – vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – für die verkürzte Steuer Einkommensteuer nur ein, sofern sämtliche unverjährten Einkommensteuerverkürzungen im Rahmen der Selbstanzeige nacherklärt werden. Andernfalls tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein.
- Straffreiheit wird künftig in den Fällen nicht eintreten, bei denen Tatentdeckung droht. Dies ist zukünftig bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist.
- Eingeführt wurde nun eine schädliche Betragsgrenze, die bestimmt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat – also z. B. bei der Steuerart Einkommensteuer der jährliche Besteuerungszeitraum – die Rechtsfolge der Straffreiheit grundsätzlich nicht mehr eintritt. Überschreitet demnach der hinterzogene Steuerbetrag für die jeweilige Steuerart die neue schädliche Betragsgrenze von EUR 50.000 so wird nur dann von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung der hinterzogenen Steuer und darauf entfallende Zinsen eine freiwillige Zahlung von 5 % der auf die einzelnen verkürzten Steuern geleistet wird.
- Das Gesetz soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Allerdings soll mit einer Übergangsregelung dem Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eine Selbstanzeige erstattet haben, Rechnung getragen werden. Für diese Selbstanzeigen soll § 371 AO a.F. mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.
Praxishinweis
Nachdem die Vorschläge des Bundesrats in dem geänderten Gesetzesentwurf bereits teilweise berücksichtigt wurden, ist mit einer kurzfristigen Verkündung des Gesetzes und damit auch Inkrafttreten der verschärften Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen. Zur Vermeidung des 5%igen Strafzuschlags sollten geplante Selbstanzeigen kurzfristig fertig gestellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass sämtliche Einkünfte offengelegt werden. Falls in einer späteren Betriebsprüfung zusätzliche nicht erklärte Einkünfte entdeckt werden, könnte dies nachträglich zu einer Versagung der strafbefreienden Wirkung einer zuvor eingereichten Selbstanzeige führen.
Quelle
Graf Kanitz Steuerberatungsgesellschaft mbH, Freiburg
Haufe Online-Redaktion