Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen (OFD)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnung zugeleitet hat.
Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung, die auch von der Rechtsprechung des BFH gedeckt ist, kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, zu welchem dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG im Original vorliegt (vgl. Abschn. 192 Abs. 5 UStR).
Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Vorsteuerabzug hätte vorgenommen werden können, tritt bei einer Berichtigung oder Ergänzung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung nicht ein (vgl. Rz. 87 und 91 des BMF-Schreiben vom 29.1.2004, IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl 2004 I S. 258 ).
Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil vom 15.7.2010 (C-368/09, Pannon Gép Centrum kft ) entschieden, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnung zugeleitet hat. Im Urteilsfall hat der EuGH eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsausstellung zugelassen.
Zur Umsetzung des Urteils bleibt eine Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abzuwarten. Anträge auf (rückwirkende) Anwendung der Urteilsgrundsätze sind daher bis auf Weiteres zurückzustellen.
Quelle
OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2010, S 7300/226 B - St 237
Haufe Online-Redaktion