Fahrzeuge: Investitionsabzugsbetrag nutzen

Plant ein Selbständiger den Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs, ist es von der Planung bis zur tatsächlichen Investition meist ein langer Weg. Problem ist meist die kostendeckende Finanzierung. Besonders beliebt ist es deshalb, die Finanzierungsmittel mit Steuervorteilen zu drücken.

Gesparte Steuern winken beispielsweise durch den „Investitionsabzugsbetrag“ nach § 7g Abs. 1 EStG. Danach dürfen Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der eigentlichen Investition 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen, obwohl die tatsächliche Investition erst in den nächsten drei Jahren erfolgen wird.

Die Steuerrückerstattung bzw. die gesparten Vorauszahlungen können Selbständige für den geplanten Kauf auf die Seite legen. Folge: Es müssen weniger Fremdmittel aufgenommen werden.

Bilanzierende Unternehmer haben 2010 noch Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag, wenn der Wert des Betriebsvermögens zum 31.12.2010 nicht mehr als 335.000 Euro beträgt (ab 2011: 235.000 Euro).

Bei Einnahmen-Überschussrechnern(§ 4 Abs. 3 EStG) darf der Gewinn 2010 nicht mehr als 200.000 Euro betragen (ab 2011: 100.000 Euro).

Praxistipp

Doch einen Haken hat der Investitionsabzugsbetrag für Fahrzeuge. Dieser Abzug wird nämlich rückgängig gemacht, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug im Jahr des Kaufs und im darauf folgenden Jahr nicht mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Mit anderen Worten: Wer die 90%-ige betriebliche Nutzung nicht anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen kann, verliert rückwirkend die Steuervergünstigung. Und wie viele Betriebsprüfungen zeigen, wegen vorgelegte Fahrtenbücher oft nicht anerkannt, weil nicht ordnungsgemäß geführt.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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