Hotel-Restaurants: Bewirtungsaufwendungen nicht unbegrenzt absetzbar (FG)
ie Ausnahmeregelung, wonach das teilweise Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen nicht für Steuerpflichtige gilt, die gewerbsmäßig Personen bewirten (insbesondere Gastwirte), ist nach einer aktuellen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar.
Hintergrund
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise – nach derzeit geltender Rechtslage zu 70 % – zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte.
Der Fall
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner – überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager – sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Ausnahmevorschrift für Gastwirte.
Entscheidung des FG
Das Finanzgericht entschied, dass diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar ist. Die Regelung sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst seien, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen seien. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, falle hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren nach Auffassung des Finanzgerichts nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz zu entscheiden haben wird.
Quelle
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.1.2011, 12 K 8371/06 B
Pressemitteilung vom 10.2.2011
Haufe Online-Redaktion