Keine Auskunftspflicht des Beraters gegenüber der Datenschutzbehörde
Ein Rechtsanwalt ist gem. einem Urteil des Kammergerichts nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgestzes (BDSG) zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn die angeforderten Daten Informationen seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Das Urteil ist auch auf Steuerberater anwendbar.
Quelle
Berliner Kammergericht, Beschl. vom 20.08.2010, 1 Ws (B) 51/07 - Ss 23/07
DStRE 3/2011 v. 11.02.2011, S. 196