Einkommensteuererklärung via Elster: Eingabefehler nicht stets grobes Verschulden (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderung eines Steuerbescheids, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Elster-Verfahren ergangen war, vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe.
Im Streitfall war der Kläger freiberuflich und rechtsberatend tätig. Die Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das Finanzamt und reichte eine sog. komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens - Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken - keine Eintragung vorgenommen. Daraufhin erging der Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend den Angaben des Klägers. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Folgejahres bemerkte dieser, dass er Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von rd. 18.000 EUR bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung 2006 irrtümlich nicht in Zeile 62 des Mantelbogens eingetragen hatte und beantragte die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 zu seinen Gunsten. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, den Steuerpflichtigen treffe ein - die begehrte Änderung ausschließendes - grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei.
Die dagegen angestrengte Klage war demgegenüber erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden liege im Streitfall nicht vor. Als grobes Verschulden werde es in der Rechtsprechung angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer wieder gerechnet werden müssten, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Der Senat gehe bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall davon aus, dass die Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler des Klägers bei Erstellung der Steuererklärung gewesen sei, an dem ihn nur einfaches Verschulden treffe. Der Kläger habe vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler – trotz großer Sorgfalt – allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkämen, begünstigt durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen würden.
In diesem Zusammenhang falle eine Besonderheit in der Programmführung von ElsterFormular beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) auf, die ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwere. Denn – wovon sich das Gericht überzeugt habe – für die Eingabe in Zeile 61, die der Kläger für seine Ehefrau habe ausfüllen müssen, zwinge das Programm den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechsle aber anschließend nicht zurück, sondern biete die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger treffe auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der Daten an das FA bemerkt habe, denn in der programmtechnischen Funktion „Druckvorschau“ würden nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen würden nicht mehr erscheinen. Infolgedessen hätte dem Kläger so das Fehlen der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr auffallen können.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.12.2010, 5 K 2099/09
Pressemitteilung v. 28.1.2011