Aufbewahrungspflicht von Daten aus Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern
Die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle müssen aufbewahrt werden.
Quelle
BMF, Schreiben vom 26.11.2010
BStBl 2010 I S. 1342