Aufbewahrungspflicht von Daten aus Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern

Die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle müssen aufbewahrt werden.

 

Quelle

BMF, Schreiben vom 26.11.2010
BStBl 2010 I S. 1342

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