Großbetrieb - Rückstellung für künftige Betriebsrüfung

Ein Großbetrieb kann eine Rückstellung für anteilige Raum-, Steuerberater- und eigene Personalkosten einer künftigen Betriebsprüfung bilden, auch wenn am Bilanzstichtag keine Prüfungsanordnung vorliegt.

 

Quelle

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2010, 3 K 2555/09
Revision unter I R 99/10

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