Großbetrieb - Rückstellung für künftige Betriebsrüfung
Ein Großbetrieb kann eine Rückstellung für anteilige Raum-, Steuerberater- und eigene Personalkosten einer künftigen Betriebsprüfung bilden, auch wenn am Bilanzstichtag keine Prüfungsanordnung vorliegt.
Quelle
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2010, 3 K 2555/09
Revision unter I R 99/10