Bundespräsident Wulff - Journalisten haben bei öffentlichem Interesse Einsichtsrecht in das Grundbuch

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 17.08.2011, dass Journalisten das Grundbuch einsehen dürfen, wenn dies für eine journalistische Recherche erforderlich ist.

Strittig war dies: Ein bei einem Nachrichtenmagazin tätiger Journalist hatte beim zuständigen Grundbuchamt die Einsichtnahme in das Grundbuch eines Grundstücks beantragt, das einem bekannten Politiker gehörte (Anmerkung: hier des Bundespräsidenten Wulff). Er begründete seinen Antrag mit dem Verdacht, dass dem Politiker beim Kauf des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen gewährt worden seien. Das Grundbuchamt verweigerte dem Journalisten die Einsicht. Daraufhin erhob dieser Beschwerde gegen die Entscheidung.

Das höchste deutsche Zivilgericht entschied: Journalisten haben ein schutzwürdiges Interesse daran, ein Grundbuch einzusehen, wenn dies für eine journalistische Recherche erforderlich ist. Ein solches Interesse besteht beispielsweise, wenn Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks benötigt werden. Das Interesse von Journalisten am Grundbucheintrag eines Grundstücks ist dem Persönlichkeitsrecht der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen vorrangig, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Im entschiedenen Rechtsstreit war dies zu bejahen. Denn bei der journalistische Recherche über einen Politiker besteht an dessen Tätigkeit und der Klärung damit verbundener Fragen ein öffentliches Interesse.

 

Quelle

BGH, Beschluss v. 17.08.11, Az. V ZB 47/11
Immobilien-Berater/VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu