Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter (BFH)
Mit Urteil vom 03.03.2011 hat der BFH entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die
- Geschäftsführung
- Vertretung und
- Haftung
umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Haftungsübernahme besitzt ihrer Art nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein.
Entsprechend hat nun die Finanzverwaltung den Umsatssteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 in Abschnitt 1.6 Absatz 6 geändert.
Quelle
BFH, Urteil vom 03.03.2011, V R 24/10, BStBl 2011 II S. 950
BStBl 2011 I S. 1158