Firmenwagen: Bei Verbot von Privatfahren keine Besteuerung nach der 1%-Regel (BFH)
Verbietet der Arbeitgeber Privatfahrten mit dem Betriebs-Pkw, entfällt die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regel.
Stellt der Arbeitgeber das Kfz aus betrieblichen Gründen zur Verfügung, kann hieraus nicht automatisch geschlossen werden, dass es auch privat genutzt wird.
Wird das KfZ trotz Verbot privat genutzt, führt dies nicht zu Arbeitslohn.
Fällt dies dem Arbeitgeber jedoch auf und verzichtet er auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung, kommt es zu einem geldwerter Vorteil.
Quelle
Haufe-Online-Redaktion
BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI T 46/08, BStBl 2010 II S. 848