Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte können nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit 0,002 % ermittelt werden (BMF)
Wird der Firmenwagen nur gelegentlich für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte genutzt, darf der geldwerte Vorteil in offenen Fällen nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit 0,002 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) je Entfernungskilometer (statt 0,03 % vom Listenpreis) berechnet werden.
Die Einzelbewertung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte genutzt hat. Der 0,002%-Ansatz lohnt folglich bei weniger als 15 Fahrten/Monat bzw. 180/Jahr (15 Tage x 0,002 % = 0,03%).
Achtung: Diese Grundsätze sind im Rahmen der Gewinnermittlung nicht anzuwenden. Für Betriebs-Kfz gelten stets 0,03 % (Bayerisches LfSt, Verfügung v. 12.8.2011, S 2334.2.1 - 49/2 St 32). Unternehmern bleibt also kaum etwas anderes übrig, als gelegentlich zurückgelegte Strecken über ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
Quelle
Haufe Online-Redaktion
BMF, Schreiben vom 01.04.2011, BStBl 2011 I S. 301
BFH, Urteil vom 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359
Bayerisches LfSt, Verfügung v. 12.8.2011, S 2334.2.1 - 49/2 St 32