Ab 2012: Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht.
Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen.
Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden hierdurch vermieden.
Quelle
Bundesministerium der Finanzen