Grundsteuer: Schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude (BFH)

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage (hier: Event- und Konferenzzentrum) ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit kein Gebäude.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011, II R 27/10

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