Makler haftet nicht für falsche Wohnflächenangabe durch Verkäufer
Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Makler, der in seinem Exposé Angaben über eine Wohnflächengröße macht, nicht für unrichtige Aussagen haften muss.
Erben hatten einen Makler mit dem Verkauf eines geerbten Wohnhauses beauftragt. An diesem waren im Lauf der Jahre Anbauten vorgenommen worden. Die Erben gingen davon aus, dass die Anbauten von der örtlichen Baubehörde genehmigt worden waren. Aus diesem Grund teilten sie dem Makler mit, dass die Wohnfläche des Hauses etwa 110 m2 betrage. Der Makler veröffentlichte diese Angabe in seinem Exposé.
Er wies aber zugleich darauf hin, dass seine Beschreibung nur einen groben Überblick über die Immobilie geben könne und dass die Angaben von den Verkäufern stammen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben schloss er ausdrücklich aus. Nachdem ein Käufer die Immobilie erworben hatte, stellte er fest, dass die Anbauten nicht genehmigt waren. Für die nachträgliche Genehmigung musste der Käufer 3.600 € zahlen. Da eine Haftung der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen war, klagte der Käufer gegen den Makler auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg! Das Bonner Landgericht entschied, dass ein Makler grundsätzlich nicht für die Richtigkeit der von Immobilienverkäufern gemachten Angaben haftet. Gibt ein Makler lediglich die Angaben eines Verkäufers wieder, haftet er nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben bekannt ist oder ihn eine Nachprüfungspflicht traf. Eine Überprüfungspflicht besteht für einen Makler nur dann, wenn er die Unrichtigkeit hätte erkennen können oder den Eindruck einer eigenen Überprüfung gegenüber den Käufern vermittelt hat. Zwar stellte die fehlende Genehmigung für die Anbauten zunächst einen Mangel der Immobilie dar. Allerdings hat der Käufer nachträglich eine Baugenehmigung für die Anbauten erhalten. Da die Anbauten zum Teil vor mehr als 30 Jahre erfolgten, durfte der Makler zudem von einer Genehmigung durch die Baubehörde ausgehen.
Quelle
LG Bonn, Urteil v. 14.04.11, Az. 8 S 15/11
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