Maklerprovision auch fällig, wenn Grundstücksverkauf nicht vollzogen wird

Der Anspruch auf Maklerprovision ist nicht davon abhängig, dass ein Grundstückskauf vollständig vollzogen ist. Insbesondere muss der Kaufpreis nicht bereits gezahlt sein, entschied das Oberlandesgericht Koblenz in diesem Jahr.

Zuvor beauftragte ein Grundstückseigentümer einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie. Der Makler stellte dem Auftraggeber einen Kaufinteressenten vor. Der vom Makler entworfene Kaufvertrag wurde jedoch nicht unterzeichnet. Der Auftraggeber hatte jedoch mit dem Interessenten eigenmächtig, unter Ausschluss des Maklers, einen notariellen Kaufvertrag geschlossen. Da der Interessent den Kaufpreis letztendlich nicht zahlte, wurde auch dieser Vertrag nicht umgesetzt. Auf die Provisionsforderung des Maklers leistete der Eigentümer mit Verkaufsabsichten lediglich eine Anzahlung. Den Restbetrag musste der Makler einklagen.

Mit Erfolg, denn der Makler hatte einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Grundstückseigentümer hatte dem Makler einen Maklerauftrag erteilt. Die Parteien hatten sich insbesondere auch über die Höhe der Provision verständigt. Zwar machte der Grundstückseigentümer ohne Erfolg geltend, dass die Maklerprovision erst mit Zahlung des Kaufpreises fällig werde. Einen solchen Vorbehalt hatte er aber bei Auftragserteilung nicht gemacht. Zudem beruhte der Abschluss des notariellen Kaufvertrags ursächlich auf der Vermittlungs- und Nachweistätigkeit des Maklers. Die Entstehung des Provisionsanspruchs war nicht davon abhängig, dass der Grundstückskaufvertrag auch vollständig vollzogen wird. Eine nachträgliche Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags lässt die Ansprüche aus einem Maklervertrag unberührt. Denn ein Makler trägt nicht die Risiken, die aus der Durchführung oder Erfüllung eines von ihm vermittelten Vertrags folgen.

 

Quelle

OLG Koblenz, Beschluss v. 04.03.11, Az. 2 U 335/10
Immobilien-Berater/VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

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