Rückstellung für die Nachbetreuung abgeschlossener Verträge (BFH)

Für die Höhe der mit den Einzel- und den Gemeinkosten zu bewertenden Nachbetreuungsverpflichtung ist der voraussichtliche Zeitaufwand pro bereits abgeschlossenem Versicherungsvertrag und Jahr im Einzelnen darzulegen.

Der BFH referiert zunächst den Grundsatz, dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eine in der Vergangenheit verursachte, nach Grund und Höhe wahrscheinliche Verbindlichkeit voraussetzt, die bereits zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellt.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind daher Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.

Der BFH hebt deutlich hervor, dass - entgegen der Auffassung des Finanzamts, das sich auf missverständliche BFH-Entscheidungen berief - die Bildung einer Rückstellung nicht auf wesentliche Verpflichtungen beschränkt ist. Auch für unwesentlichen Aufwand kann eine Rückstellung gebildet werden.

Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung, die mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten ist. Daher kann die künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nicht einbezogen werden.

Vertreter ohne Angestellte können somit keine Rückstellung bilden.

Der jeweilige Zeitaufwand und die Personalkosten sind im Einzelnen darzulegen. Die laufenden Aufzeichnungen müssen so konkret und spezifiziert (vertragsbezogen) geführt werden, dass eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Der Unternehmer trägt dafür die objektive Beweislast.

Schließlich setzt die Rückstellungsbildung auch voraus, dass sich aus den Verträgen die rechtlicheVerpflichtung zur Nachbetreuung der Versicherungsverhältnisse ergibt.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 26/10, veröffentlicht am 19.10.2011
Dr. Ulrich Dürr/Haufe Online-Reaktion

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