Arbeitslohn gestalten - Aktienüberlassung

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der jdeoch zum Teil steuerfrei bleibt.

Nach § 3 Nr. 39 EStG wird seit 2009 ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers i. H. v. 360 EUR gewährt

Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, aber auch aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen werden bis zu einem Wert von 360 EUR jährlich steuerfrei gestellt.

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung war im Rahmen der Umgestaltung zunächst entfallen. Nach einer erneuten Änderung darf die Vermögensbeteiligung aber auch wieder durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Die Beteiligung muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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