Arbeitslohn gestalten - Entgeltumwandlung in Pensionszusage

Wird der gegenwärtige Arbeitslohn zugunsten einer wertgleichen Pensionszusage herabgesetzt, fließt dem Mitarbeiter während seiner aktiven Arbeitszeit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu.

Durch eine solche Verlagerung des Lohnsteuerabzugs in die Zeit des Ruhestands (nachgelagerte Besteuerung) kann eine Steuerstundung eintreten, die darüber hinaus häufig auch noch zu einer Minderung der Tarifprogression und damit zu weiteren Steuerersparnissen führen wird.

Arbeitsrechtlich liegt eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche des Arbeitnehmers zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen herabzusetzen. Dabei ist es steuerlich zulässig, die erforderliche Wertgleichheit außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze zu berechnen und festzustellen.

Unabdingbare Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung der Gehaltsumwandlung ist allerdings, dass die Versorgungsleistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) des Arbeitnehmers zugesagt und erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden.

Steuerlich wird eine Gehaltsumwandlung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten von betrieblichen Altersversorgungsleistungen auch dann anerkannt, wenn bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile des Arbeitslohns umgewandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

Tipp: Herabsetzung des Arbeitslohns

Bei Herabsetzung künftigen Arbeitslohns durch Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist es unschädlich, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für die künftigen Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (Weihnachtsgeld, Tantieme usw.) bleibt oder wenn vereinbart wird, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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