Arbeitslohn gestalten - Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sind von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Die Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen und dürfen den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird Bezug auf die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches genommen. Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierzu gehören z. B. Massagen, Rückenkonzepte, Förderung der psychosozialen Belastung und Stressbewältigung am Arbeitsplatz sowie Einschränkung des Suchtmittelkonsums (Raucherentwöhnung).

Tipp: Bezuschussung durch den Arbeitgeber

Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist allerdings nicht begünstigt.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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