Arbeitslohn gestalten - Fortbildung

Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers bleiben steuerfrei, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werde

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.

Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Geschieht dies, ist ohne weitere Prüfung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und damit die Steuerfreiheit der beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen zu unterstellen; z. B. bei Meisterkursen, die der Arbeitgeber mindestens teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet (R 19.7 Abs. 2 LStR). Dies gilt auch für Sprachkurse im Ausland.

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann neuerdings auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1 Nr. 4 LStR).

Empfehlung

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
  • Der Student ist zur Rückzahlung der übernommenen Kosten verpflichtet, falls er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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