Sachverhalte, die zu einer (unangekündigten) Umsatzsteuer-Nachschau führen können

Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen

In Deutschland gibt es immer mehr Unternehmen, die nur auf dem Papier existieren. Diese Firmen beantragen u. U. die Erstattung hoher Vorsteuerbeträge, die aus Rechnungen anderer Scheinfirmen stammen.

Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter

Stellt ein Finanzamt bei einem Unternehmer einen fragwürdigen Vorsteuerabzug fest, kann es vorkommen, dass das Finanzamt des Rechnungsausstellers die Ausgangsrechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen soll.

Erledigung eines Amtshilfeverfahrens anderer EU-Staaten

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Ungereimtheiten und kriminelle Machenschaften verschleiert werden. Aus diesem Grund tauschen insbesondere EU-Finanzämter vermehrt Informationen aus und checken diese auf beiden Seiten ab.

Hohe Vorsteuerguthaben

Versagt das Finanzamt die Auszahlung eines Vorsteuerguthabens, wird es entweder eine Sicherheitsleistung verlangen oder es prüft den strittigen Sachverhalt vor Ort durch einen unangekündigten Besuch.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen

Bauunternehmen, die Rechnungen über Bauleistungen erhalten, schulden die Umsatzsteuer für die vom Subunternehmer erbrachten Leistungen. Da der Subunternehmer in diesen Fällen eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Umsatzsteuer mehr eintragen kann, kommt es konsequenterweise stets zu Vorsteuererstattungen, denen null Euro Umsätze gegenüberstehen. Um eine Umsatzsteuer-Nachschau zu vermeiden, sollten Subunternehmer deshalb auf einem extra Beiblatt die Umsätze sowie die Namen und Anschriften der Auftraggeber auflisten, die die Umsatzsteuer abgeführt haben.

Scheinunternehmer

Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen prüfen die Beamten des Finanzamts die Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis - speziell wenn diese bar beglichen wurden - besonders kritisch. Hintergrund: Immer häufiger tauchen Lieferanten oder Leistende auf, die lediglich Gefälligkeitsrechnungen für die Personen stellen, denen die gelieferten Waren tatsächlich gehören oder die Leistungen tatsächlich ausgeführt haben. Das Finanzamt erfährt durch Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des Rechnungsausstellers, ob es sich bei diesem tatsächlich um einen Unternehmer handelt oder um einen bloßen Scheinunternehmer. Stellt sich Letzteres heraus, kürzt das Finanzamt beim Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug.

Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Ins Blickfeld des Finanzamts geraten auch Handwerker und Dienstleister. Privatleute dürfen für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrem Haushalt eine Steueranrechnung von 20 % des Rechnungsbetrags (ohne Material), maximal jedoch 4.000 EUR im Jahr beantragen. Für Handwerkerleistungen beträgt die Steueranrechnung ebenfalls 20 % der Arbeitsleistung, höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Um die Steueranrechnung zu erhalten, müssen Steuerzahler auf Rückfrage des Finanzamts die Rechnung des Handwerkers bzw. des Dienstleisters und den Nachweis der Überweisung des Rechnungsbetrags vorlegen. Dadurch erhält das Finanzamt natürlich Kontrollmaterial. Stimmen die Gewinnermittlung oder die Umsätze und die vorliegenden Kontrollmitteilungen nicht überein oder bestehen Zweifel, ist der unangekündigte Besuch des Finanzamts wahrscheinlich.

Empfehlung: Eingangsrechnungen mit hohen Vorsteuer-Beträgen der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kopie beifügen

Da das Finanzamt insbesondere bei hohen Vorsteuern misstrauisch wird, ist es sinnvoll, insbesondere die hohen Rechnungen, aus denen Vorsteuer gezogen wurde, in Kopie mit der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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