Betriebskostenabrechnung: Fehler dürfen rückwirkend berichtigt werden
Wie die Richter des BGH in einem Urteil klarstellen, dürfen Vermieter innerhalb einer zwölfmonatigen Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB Fehler in der Betriebskostenabrechnung nachträglich korrigieren, auch wenn dies zu Lasten des Mieters geht.
Nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Quelle
BGH, Az. VIII ZR 296/09