Dienstwagenbesteuerung - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer, dem für seine Tätigkeit ein Dienstwagen zur Verfügung stand, nutzte diesen Wagen auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits stätte. Er versteuerte diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs
für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Mit seiner Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass er zwar 228 Fahrten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt habe. Er begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten.
Entscheidung
Der BFH hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH, Urteile v. 4.4.2008, VI R 85/04, Haufe Index 2002103 und VI R 68/05, Haufe Index 2002102). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich
nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt
worden ist. Mit dieser Entscheidung setzt sich der BFH erneut in Gegensatz zur Auffassung des BMF. Dieser hatte vorgebracht, dass die Auslegung des BFH die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, weil sie dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der gesetzlichen Systematik des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG sowie dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers dazu widerspreche (vgl. Nichtanwendungserlass, BMF, Schreiben v. 23.10.2008, IV C 5 - S 2334/08/10010, Haufe Index 2067322).
Quelle
BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 57/09 Haufe SteuerNews Januar 2011